Zelten & Feuer: Regeln beachten

Wenn der Sommer beginnt, ist vermehrt zu beobachten, dass Feuer und Zelten an den Gewässern stattfindet.

Dabei ist vielen bewußt, dass dies nicht überall erlaubt ist. Damit sind immer wieder die Fischereiaufseher gefragt.

Hier nochmals:

Zum Betreiben offener Feuer (Kochstelle, Grill oder Lagerfeuer):

Landschaftsschutzgebiete: Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde ist erforderlich;
Schutzgebiete (Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile,gesetzlich geschützte Biotope, Wildschutzgebiete, Wildbiotope und Wasserschutzgebiete: generelle Verbote (vgl. auch entsprechende Schutzgebietsverordnungen);

LFV (1.10.2009, E. Röse, Präsident)

z.B. Naturpark Altmühltal

Ergänzende Verbote: § 3 Verordnung zur Verhütung von Bränden; Art. 17 Abs. 1, 2, 3 Bayer. WaldG,2 Abs. 1 Nr. 2,

Für den Rhein-Main-Donau-Kanal können Sie die Rechtsgrundlage nachlesen.

Zum Zelten:

Es gibt immer wieder Feststellungen, dass sich Fischer langfristig am Gewässer „einnisten“ und den Fischereiausübungsberechtigten und Fischereiaufsehern gegenüber äußern, die Zelte, Pavillons u.ä. hätten keinen Boden und dienen deshalb lediglich als Wetterschutz.

Auch hierzu führte der LFV Bayern am 1.10.2009, E. Röse, aus:

Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- und Campingplätze ist mehr als ein Betreten der freien Natur im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG und wird deshalb nicht von diesem Betretungsrecht gedeckt.

Zelten bedeutet – in Abgrenzung zum reinen Wetterschutz – das Schaffen von Wohnqualität durch Liegen, Schlafsäcke, Iso-Matten, Luftmatratzen usw. und stellt auf das Übernachten am Standort ab. Ob dem Zelt der Boden fehlt oder nicht, ist dabei unerheblich.

Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich, soweit nicht die Verbote des Art. 46 Abs. 4 Nr. 3 Bayer. WaldG, des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO greifen.
In Landschaftsschutzgebieten ist in aller Regel die Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt) einzuholen; in Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Flächen (Naturdenkmäler), geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten ist das Zelten generell verboten (So auch am Rhein-Main-Donau-Kanal)

Unsere Fischbestände werden durch diese Vorgänge nicht beeinflusst, aber:

Wir sind auch für das Umfeld unserer Gewässer verantwortlich. Die Verpächter gehen davon aus, dass wir die Pachtflächen sauber und ordentlich „bewirtschaften“. Wie es rund um die Feuerstellen und Zeltplätze aussieht, ist uns allen bekannt. Also handeln!

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